Allgemeine Geschäftsbedingungen
Tischlerei Fricke, Inhaber Fabian Fricke, Krugkamp 6, 31079 Sibbesse OT Sellenstedt. Stand: 25. September 2026. Als PDF herunterladen
1. Geltung und Einbeziehung
Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und Auftragsbestätigungen und werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss übergeben. Sie gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihnen in Textform zugestimmt haben. Klauseln, die ausdrücklich nur Unternehmer betreffen, gelten gegenüber Verbrauchern nicht.
2. Angebot und Auftrag
An unsere Angebote halten wir uns drei Monate ab Angebotsdatum gebunden. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung zustande; für Umfang und Ausführung ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Zusagen, die davon abweichen, bedürfen unserer Bestätigung in Textform.
3. Preise, Anzahlung, Abschlagszahlungen
Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit der Auftragserteilung wird eine Anzahlung von 50 % der Auftragssumme fällig; sie sichert unsere Vorleistung an Planung, Material und Fertigung, die bei Einzelanfertigungen sofort anfällt. Planung und Produktion beginnen mit ihrem Eingang. Für erbrachte Teilleistungen können wir zusätzlich Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes dieser Leistungen verlangen (§ 632a BGB), soweit kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist.
4. Zahlung, Verzug, Creditreform
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig; das gilt für Anzahlungs-, Abschlags- und Schlussrechnungen gleichermaßen. Bleibt die Zahlung aus, versenden wir 8 Tage nach Rechnungsdatum eine Zahlungserinnerung, die zugleich Mahnung im Sinne des § 286 BGB ist. Bleibt die Zahlung weitere 7 Tage aus, übergeben wir die Forderung an die Creditreform Hildesheim – Goslar Bissel KG. Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Kosten der Rechtsverfolgung. Wir sind Mitglied der Creditreform Hildesheim – Goslar Bissel KG und holen dort Auskünfte zur Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ein, soweit wir in Vorleistung treten.
5. Aufrechnung und Zurückbehalt
Aufrechnen kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Liefer- und Ausführungsfristen
Verzögert sich unsere Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, Lieferausfälle unserer Vorlieferanten, die wir nicht zu vertreten haben, oder ungünstige Witterung, verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung. Dauert sie unangemessen lange, kann jede Partei ohne Ersatzleistung zurücktreten. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft auf ihn über; Lagerkosten trägt er.
7. Anlieferung und Montage
Wir setzen voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude halten und entladen kann und dass Zuwege und Treppen passierbar und geschützt sind. Längere Transportwege, erschwerte Anfuhr sowie Wartezeiten und Behinderungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, rechnen wir nach Aufwand ab (Arbeitszeit und Fahrtkosten). Strom und Wasser stellt der Auftraggeber auf der Baustelle kostenfrei bereit.
8. Abnahme
Die Abnahme wird durch den vom Auftraggeber zu unterzeichnenden Lieferschein dokumentiert. Verweigert er die Abnahme nach Fertigstellung trotz angemessener Fristsetzung nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB); ist der Auftraggeber Verbraucher, weisen wir ihn in der Aufforderung in Textform auf diese Folge hin. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
9. Mängelrüge
Unternehmer haben offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung oder Abnahme in Textform zu rügen; danach sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Die Vorschriften über den Handelskauf bleiben unberührt. Verbraucher trifft diese Frist nicht.
10. Mängelhaftung
Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung: zwei Jahre ab Abnahme, bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre. Bei berechtigter Rüge bessern wir nach oder liefern Ersatz – die Wahl liegt bei uns. Solange wir die Mängelbeseitigung betreiben, kann der Auftraggeber weder mindern noch zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung schlägt fehl, ist unmöglich oder wird verweigert. Nicht zu vertreten haben wir Mängel, die darauf beruhen, dass das Werk eigenmächtig verändert, unsachgemäß behandelt oder beschädigt wurde oder dass fremdes, von uns nicht freigegebenes Zubehör verwendet wurde.
11. Einzelanfertigung, besonders bei Treppen
Wir bauen ausschließlich Einzelstücke nach Maß. Jede Treppe wird für das jeweilige Bauwerk konstruiert, am Objekt aufgemessen und einzeln gefertigt – es handelt sich weder um eine Systemtreppe noch um ein Bausatz- oder Lizenzprodukt eines Herstellers. Maße, Steigungsverhältnis, Holzart, Beschlag und Geländer ergeben sich aus der Planung für dieses eine Objekt. Solche Werke sind nicht lagerfähig und anderweitig nicht verwertbar. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, steht uns die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu (§ 648 BGB); ihm bleibt der Nachweis, dass uns wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Ab Freigabe der Werkplanung sind Änderungen nur möglich, soweit die Fertigung es zulässt; Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Für die bauseits zu schaffenden Voraussetzungen (fertige Rohbaumaße, Estrich- und Bodenaufbau, Deckenöffnung, Wandanschlüsse) ist der Auftraggeber verantwortlich; Abweichungen von den beim Aufmaß vorgefundenen oder zugesagten Maßen gehen zu seinen Lasten.
12. Holz, Maße und Farben
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Abmessung, Farbe und Struktur bleiben vorbehalten, soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind – besonders bei Massivholz, Furnier, Leder und Stoffen und bei Nachbestellungen. Diese Abweichungen sind kein Mangel.
13. Wartung, Pflege, Raumklima
Für dauerhafte Funktion sind Wartungsarbeiten nötig, die nicht zum Auftragsumfang gehören, sofern nichts anderes vereinbart ist:
- Beschläge und bewegliche Bauteile kontrollieren, ölen oder fetten
- Abdichtungsfugen regelmäßig prüfen
- Anstriche innen wie außen je nach Lack- oder Lasurart, Witterung und Nutzung nachbehandeln
Unterbleiben diese Arbeiten, mindert das Lebensdauer und Funktion, ohne dass daraus Mängelansprüche entstehen. Der Auftraggeber sorgt für geeignete Raumbedingungen (Luftfeuchte, Temperatur) zum Schutz der gelieferten Bauteile. Nach dem Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die Gebäudehülle dichter; das erforderliche Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 ist eine Planungsaufgabe des Auftraggebers und nicht Gegenstand unseres Auftrags.
14. Haftung
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haften wir unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
15. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Auftraggeber zeigt uns Pfändungen unverzüglich in Textform an und unterrichtet die Pfandgläubiger über unser Eigentum. Er darf die Vorbehaltsware weder veräußern, verschenken, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Liefern wir für einen Geschäftsbetrieb, ist die Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet; die Forderung aus der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungswertes an uns ab. Bei Weiterveräußerung auf Kredit hat er sich seinerseits das Eigentum vorzubehalten und tritt die daraus folgenden Rechte an uns ab.
16. Widerrufsrecht
Schließen wir mit einem Verbraucher einen Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume oder im Fernabsatz (etwa per E-Mail), steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular erhält er mit dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Bei Anfertigungen mit Einbau, etwa Treppen, Küchen, Einbaumöbeln, Türen und Fenstern, besteht das Widerrufsrecht auch dann, wenn nach Maß gefertigt wird. Vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen wir nur, wenn der Verbraucher das ausdrücklich verlangt; widerruft er danach, schuldet er Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung (§ 357a Abs. 2 BGB). Kein Widerrufsrecht besteht bei der Lieferung von Waren ohne Einbau, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
17. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, 3D-Planungen und Berechnungen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt noch vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
18. Datenschutz (Art. 13 DSGVO)
Verantwortlich ist die Tischlerei Fricke, Inhaber Fabian Fricke, Krugkamp 6, 31079 Sibbesse, info@tischlerei-fricke.de. Wir verarbeiten Ihre Daten zur Durchführung des Vertrages und zur Erfüllung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie zur Wahrung unseres berechtigten Interesses an der Sicherung von Forderungen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Empfänger sind bei Bonitätsprüfung und Zahlungsverzug die Creditreform Hildesheim – Goslar Bissel KG sowie Lieferanten und Monteure, soweit zur Ausführung erforderlich. Wir löschen die Daten, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
19. Streitbeilegung und Gerichtsstand
An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil und sind dazu nicht verpflichtet. Es gilt deutsches Recht. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
20. Schlussbestimmung
Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.